1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n
Assistenten/in (25 Wochenstunden)
am Institut für Informationssyssteme, Fachbereich Wissensbasierte
Systeme, ab 27. September 2006 auf die Dauer von 2 Jahren
Aufnahmebedingungen:
abgeschlossenes Magister- oder Diplomstudium der Fachrichtung Informatik
bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland
Sonstige Voraussetzungen: Hervorragende Kenntnisse in den Arbeitsgebieten formale Wissensrepräsentation
und verarbeitung, deklarative logikorientierte Programmierung, computationale
Logik im Bereich der Wissensrepräsentation.
Erwünscht wären insbesondere Kenntnisse im Bereich formale
Ontologien und Komplexität.
Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche
Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040
Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.
SOWIE
1 Stelle für eine/n teilbeschäftigte/n
Assistenten/in (25 Wochenstunden, Karenzvertretung)
am Institut für Softwaretechnik und Interaktive Systeme, Fachbereich
E 188-2, ab 1. Oktober 2006 für die Dauer der Karenzierung des
Stelleninhabers
Aufnahmebedingungen: abgeschlossenes Magister- oder Diplomstudium der Fachrichtung
Informatik bzw. gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder
Ausland Sonstige Voraussetzungen: sehr gute Kenntnisse und Erfahrung im Bereich Multimodal Information
Retrieval, Multimodal Media Understanding, insbesondere im Bereich
Audio Bewerbungsfrist: 3 Wochen
Bewerbungen schriftlich an die Personalabteilung für das wissenschaftliche
Personal der Technischen Universität Wien, Karlsplatz 13, 1040
Wien, mit den üblichen Bewerbungsunterlagen.
Die Universität strebt eine Erhöhung des Frauenanteils
insbesondere in Leitungsfunktionen und beim wissenschaftlichen bzw.
künstlerischen Personal an und fordert deshalb qualifizierte
Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Bewerberinnen, die gleich
geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, werden vorrangig
aufgenommen, soferne nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende
Gründe überwiegen.
Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung
aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlass des Aufnahmeverfahrens
entstanden sind.